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Satzung für den Verein
„Förderkreis Otzberger Sommerkonzerte e.V.“
Präambel
Von 1993 bis 2004 veranstaltete die „Museum Otzberg gem. GmbH“ die Kammermusik-Reihe „Otzberger Sommerkonzerte“. Dieses Projekt war einzigartig in der Region und fand beim Publikum aus der näheren und weiteren Umgebung stetig wachsenden Zuspruch. Ab 2005 steht die „Museum Otzberg gem. GmbH“ nicht mehr als Veranstalter zur Verfügung. Deshalb soll künftig der Verein „Förderkreis Otzberger Sommerkonzerte“ die Konzertreihe veranstalten.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderkreis Otzberger Sommerkonzerte“.
- Der Verein wird in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen, der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen.
- Der Verein hat seinen Sitz in 64853 Otzberg.
§ 2 Vereinszweck und -ziele
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Musik.
- Der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen
- in erster Linie die Durchführung der „Otzberger Sommerkonzerte“
- weitere kulturelle Angebote aus dem Bereich der Musik, der Literatur sowie der bildenden und darstellenden Kunst – zum Beispiel Lesungen, Ausstellungen, Schülerkonzerte, Meisterkurse.
- Ziele des Vereins sind insbesondere:
- den Fortbestand der „Otzberger Sommerkonzerte“ zu sichern und damit das kulturelle Leben in der Region Otzberg zu bereichern
- die musikalische Bildung in einer ländlichen Region zu fördern, indem klassische Musik aller Epochen vor Ort angeboten wird
- möglichst vielen Jugendlichen und Kindern Zugang zu klassischer Musik zu ermöglichen
- vorwiegend jungen Musikern ein Podium für Auftritte zu schaffen und sie damit zu fördern
- ggf. das kulturelle Angebot in der Region Otzberg gemäß Punkt 2 b) zu erweitern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein soll vom zuständigen Finanzamt im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, auch per e-mail, an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Unterzeichnung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Die Mitgliedschaft erlischt - außer durch Tod oder Ausschluss - durch schriftliche Erklärung des Austritts an den Vorstand. Der Austritt ist jederzeit möglich.
- Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er ist möglich bei vereinsschädigendem Verhalten oder wenn die Vereinsbeiträge an zwei aufeinanderfolgenden Jahren - ohne vom Vorstand akzeptierte Gründe - nicht entrichtet werden.
- Der Verein hat
- aktive Mitglieder
- Fördermitglieder.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Für alle Mitglieder gibt es Ermäßigung auf die Eintrittskarten sowie die Abonnements zu den Konzerten oder zu anderen Veranstaltungen des Vereins.
- Alle Mitglieder werden frühest möglich über die Veranstaltungsprogramme informiert.
- Aktive Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Antrags- und Stimmrecht und weder passives noch aktives Wahlrecht, jedoch ein Rederecht.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrags, erstmalig mit dem Eintritt, dann jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres. Die Höhe wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, im ersten Quartal des Geschäftsjahres, einberufen.
- An aktive Mitglieder und an die Gründungsmitglieder erfolgt die Einladung mit Tagesordnung spätestens 2 Wochen vorher schriftlich (ggf. durch e-mail).
- An Fördermitglieder erfolgt keine schriftliche Einladung, sie haben jedoch das Recht, unter Berücksichtigung von § 6, Pkt. 4, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel aller aktiven Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sind alle aktiven Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche telefonisch oder schriftlich (ggf. per e-mail) einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) den Vorstand zu wählen und abzuwählen
- b) Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes entgegenzunehmen
- einen Kassenprüfer zu wählen, der die Richtigkeit der Belege und Buchungen nachprüft und nicht dem Vorstand angehören darf
- die Entlastung des Vorstandes zu beschließen
- eine vom Vorstand vorgeschlagene Vereinsordnung zu beschließen
- Satzungsänderungen vorzuschlagen und mit 3/4-Mehrheit zu beschließen
- die Beitragshöhe festzusetzen und in die Vereinsordnung aufzunehmen
- den vom Vorstand vorgelegten Vereinshaushalt zu beschließen
- neue Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins zu beschließen
- die Auflösung des Vereins mit 3/4-Mehrheit zu beschließen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit es die Satzung nicht anders vorsieht, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
- Die Beschlüsse werden protokolliert und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
§ 9 Vorstand
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstands.
- Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsleitung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, zu deren Einberufung eine Frist von 3 Tagen einzuhalten ist. Jedes Vorstandsmitglied ist zur Einberufung berechtigt; zwei Vorstandsmitglieder sind beschlussfähig.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg oder fernmündlich gefasst werden.
- Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
- Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
§ 10 Vereinsordnung
Der Vorstand schlägt eine Vereinsordnung vor, die der näheren Ausgestaltung und Ergänzung der Satzung dient und die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Die Vereinsordnung bindet den Vorstand und die Mitglieder und tritt sofort nach Beschlussfassung in Kraft.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ der Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Museum Otzberg gem. GmbH“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 25.11.2004 in Otzberg beschlossen.
Alle neun Gründungsmitglieder des Vereins haben die Satzung unterschrieben.
Gründungsmitglieder sind:
1. Fischer, Joachim
2. Fischer, Monika
3. Junkermann, Juan Carlos
4. Mössel, Kirsten
5. Theis, Gerhard
6. Theis, Ingrid
7. Wolf, Beate
8. Wolf, Moritz
9. Wolf, Norbert
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